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BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 08.03.1939 - 269 O 431/38
- BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53
Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich
Auszug aus BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 16, 388 [390] = NJW 1955, 705 ausgesprochen, daß die Frage, ob eine zu einem Prozeßvergleich erteilte Devisengenehmigung wirksam erteilt worden ist, in dem nach Abschluß des Vergleiches fortgesetzten Verfahren zu prüfen und entscheiden ist. - BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
Zustimmung zur Sprungrevision
Auszug aus BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Die Frage, ob ein nichtiger Teil eines öffentlich-rechtlichen Aktes die Nichtigkeit des gesamten Aktes nach sich zieht oder ob in entsprechender Anwendung des § 139 BGB darauf abzustellen ist, ob der restliche Teil auch ohne den nichtigen vorgenommen worden wäre, hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt (RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 1 [10]; 9, 359 [370]; 16, 192 [198]). - BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53
Frist für Klageerhebung
Auszug aus BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Diese Bestimmung ist aber über ihren Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden, wenn das Landgericht aus anderen als den in § 274 ZPO aufgeführten verfahrensrechtlichen Gründen entschieden hatte und von seinem Standpunkt aus zur sachlichen Begründung des Klagebegehrens nicht Stellung nehmen konnte (BGHZ 14, 11 [14] und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl, § 138 III 1 aβ).
- BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
Umfang der Ermächtigung nach § 27 UmstG
Auszug aus BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Die Frage, ob ein nichtiger Teil eines öffentlich-rechtlichen Aktes die Nichtigkeit des gesamten Aktes nach sich zieht oder ob in entsprechender Anwendung des § 139 BGB darauf abzustellen ist, ob der restliche Teil auch ohne den nichtigen vorgenommen worden wäre, hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt (RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 1 [10]; 9, 359 [370]; 16, 192 [198]). - RG, 10.07.1931 - III 149/30
1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der …
Auszug aus BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Die Frage, ob ein nichtiger Teil eines öffentlich-rechtlichen Aktes die Nichtigkeit des gesamten Aktes nach sich zieht oder ob in entsprechender Anwendung des § 139 BGB darauf abzustellen ist, ob der restliche Teil auch ohne den nichtigen vorgenommen worden wäre, hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt (RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 1 [10]; 9, 359 [370]; 16, 192 [198]). - RG, 10.07.1931 - III 353/30
1. Kann die Bestätigung eines preußischen kommunalen Polizeibeamten durch den …
Auszug aus BGH, 17.04.1957 - V ZR 149/55
Die Frage, ob ein nichtiger Teil eines öffentlich-rechtlichen Aktes die Nichtigkeit des gesamten Aktes nach sich zieht oder ob in entsprechender Anwendung des § 139 BGB darauf abzustellen ist, ob der restliche Teil auch ohne den nichtigen vorgenommen worden wäre, hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt (RGZ 133, 206 [211]; 134, 1 [15]; BGHZ 1 [10]; 9, 359 [370]; 16, 192 [198]).
- BGH, 03.11.1971 - VIII ZR 52/70
Rechtsbeständigkeit eines gerichtlichen Vergleiches - Sinn und Zweck eines …
Der verfahrensrechtlichen Wirksamkeit ermangelt ein gerichtlicher Vergleich beispielsweise auch, wenn eine erforderliche Devisengenehmigung fehlt oder vor dem Recht keinen Bestand hat (BGHZ 16, 388, 390 [BGH 10.03.1955 - II ZR 201/53]; Urteil vom 17. April 1957 - V ZR 149/55 - LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 8 = WM 1957, 851). - BGH, 10.07.1957 - V ZR 156/55
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht legt mit Recht Gewicht darauf, daß durch den Kaufabschluß auch bei genehmigungsbedürftigem Kauf die Vertragsparteien in der Weise gebunden sind, daß sie sich einseitig vom Vertrag nicht mehr lösen können, vielmehr sogar verpflichtet sind, zur Erwirkung der behördlichen Genehmigung zusammen zu handeln (BGHZ 14, 1 [2]; BGH 14. VI. 56, II ZR 80/55; BB 1956, 869; 17. IV. 57 V ZR 149/55; WM 1957, 851).